Zur Beurteilung deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sah sich Dr. med. M._____ – jedenfalls bis zum Vorliegen der Ergebnisse der damals noch anstehenden Abklärung der Hirnleistungsfunktion in der Memory Clinic Kantonsspital B._____ (vgl. BB 5) – ausserstande. Daher sind auch die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin fundiert abzuklären. Die Beurteilungen von RAD-Ärztin med. pract. D._____ taugen schon aus diesen Gründen nicht als Grundlage für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin. Zudem steht die Therapierbarkeit der Frozen Shoulder – entgegen den Ausführungen von med. pract.