(vgl. E. 3.1 hiervor) – keinerlei Abklärungen getroffen hat, ist aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M._____ vom 23. September 2024 (BB 3) zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2024 an einer psychischen Störung leidet, die durchaus von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz sein könnte. Zur Beurteilung deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sah sich Dr. med. M._____ – jedenfalls bis zum Vorliegen der Ergebnisse der damals noch anstehenden Abklärung der Hirnleistungsfunktion in der Memory Clinic Kantonsspital B._____ (vgl. BB 5) – ausserstande.