So gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen von das funktionelle Leistungsvermögen einschränkenden kardialen Beschwerden, welche für abklärungsbedürftig befunden wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die von Dr. med. H._____ empfohlene kardiologische Abklärung (vgl. E. 4.1.12 hiervor) in der Folge stattgefunden hat und was sich – gegebenenfalls – bei der entsprechenden Untersuchung ergeben hat. Zudem bestand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung jedenfalls auch in neurologischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf (vgl. BB 4).