Hinsichtlich der genauen Natur der gesundheitlichen Beschwerden und – soweit sie von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz sind – deren konkreter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit lassen die vorhandenen medizinischen Akten indes keine zuverlässigen Schlüsse zu. So gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen von das funktionelle Leistungsvermögen einschränkenden kardialen Beschwerden, welche für abklärungsbedürftig befunden wurden.