4.3. Aus den Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin an diversen somatischen und psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche sich zumindest teilweise und vorübergehend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hinsichtlich der genauen Natur der gesundheitlichen Beschwerden und – soweit sie von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz sind – deren konkreter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit lassen die vorhandenen medizinischen Akten indes keine zuverlässigen Schlüsse zu.