Es könnten aus medizinischer Sicht keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen beschrieben werden, die angegebenen Beschwerden seien nicht konsistent auf ein bildmorphologisches Korrelat zurückzuführen und die diffus beschriebene Beschwerdesymptomatik nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei von 2. November 2021 bis 8. Februar 2022 zu 100 %, von 9. Februar bis 25. April 2022 zu 30 % und von 26. April bis 4. August 2022 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; seit 5. August 2022 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (recte wohl: arbeitsfähig).