Zusammengefasst könne unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsstörung behandelbar sei und bei adäquater Therapie allenfalls eine vorübergehende, aber "in aller Regel" keine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Es könnten aus medizinischer Sicht keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen beschrieben werden, die angegebenen Beschwerden seien nicht konsistent auf ein bildmorphologisches Korrelat zurückzuführen und die diffus beschriebene Beschwerdesymptomatik nicht nachvollziehbar.