Die Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. D._____ beruhe nicht nur auf einem unvollständigen Abklärungsergebnis, sondern tauge auch deshalb nicht als Grundlage für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs, weil med. pract. D._____ keine umfassenden Fachkenntnisse aufweise, um die vorhandenen Schulter- und HWS-Beschwerden, das Long Covid, die neuropsychologischen Befunde sowie die psychischen Beschwerden rechtsgenüglich zu beurteilen (Beschwerde S. 7). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und/oder berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. August 2024 (VB 53) zu Recht verneint hat.