1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass die Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin behandelbar sei und bei adäquater Therapie allenfalls eine vorübergehende, aber "in aller Regel" keine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Da eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar -3- sei, liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53).