Diese Bestimmung betrifft lediglich die Invalidenversicherung. In der Unfallversicherung wurde ein solcher Abzug nicht eingeführt, weshalb die genannte Bestimmung nicht anwendbar ist (vgl. Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] zu der Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] vom 18. Oktober 2023, S. 19). - 13 - 8.4. Die übrige Berechnung des Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre.