Der Beschwerdeführerin ist gemäss dem versicherungsmedizinisch definierten Zumutbarkeitsprofil eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit selbst gewähltem Positionswechsel in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in vollem zeitlichem Umfang ohne Zwangshaltungen, Hocken, Kauern oder Überkopftätigkeiten möglich (VB M53 S. 5). Rechtsprechungsgemäss ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste, denn es steht ihr ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten