8.3. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Der Beschwerdeführerin ist gemäss dem versicherungsmedizinisch definierten Zumutbarkeitsprofil eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit selbst gewähltem Positionswechsel in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in vollem zeitlichem Umfang ohne Zwangshaltungen, Hocken, Kauern oder Überkopftätigkeiten möglich (VB M53 S. 5).