8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 55'267.50, ein Invalideneinkommen von Fr. 53'839.40, eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'428.10 und somit einen Invaliditätsgrad von gerundet 3 %. Die Festsetzung des Valideneinkommens wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt mit Blick auf die Akten auch zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Betreffend Invalideneinkommen bringt sie indes vor, es sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 25 ff.).