Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Treppensturz ausgegangen würde, wäre von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem leichten Ereignis auszugehen und von den Adäquanzkriterien (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.) wären höchstens zwei ([körperliche] Dauerschmerzen, Grad und Dauer der [physisch bedingten] Arbeitsunfähigkeit) erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Ein adäquater Kausalzusammenhang wäre somit auch diesfalls zu verneinen.