Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Entsprechend diesem Beweisgrundsatz ist daher von einem Umknicken des Fusses auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber der Case Managerin der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2021 angegeben hatte, sie habe "auf dem Rückweg zur Treppe" einen Schluck aus einer Trinkflasche getrunken und "beim Einstieg in die Treppe" den Deckel zugeschraubt. Irgendwie sei sie dabei ausgerutscht und umgefallen" (VB A21). Dieser Ereignishergang ist gemäss gängiger Rechtsprechung als leichter Unfall zu qualifizieren (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3;