7.3. Gemäss Unfallmeldung vom 24. Februar 2021 ist die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2021 eine Treppe runtergegangen, wobei sie mit dem Fuss umgeknickt sei (VB A1). Im Austrittsbericht vom 12. März 2021 wurde dagegen ausgeführt, sie sei auf einer Treppe ausgerutscht und dabei zehn Stufen hinuntergestürzt (VB M8). Diesbezüglich ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47;