6.5. Zusammenfassend bestehen somit keine Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, weshalb auf deren Stellungnahmen vollumfänglich abgestellt werden kann. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss somit zu Recht per 30. November 2022 vorgenommen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihre bestehenden psychischen Beschwerden stünden sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum vorliegend relevanten Unfallereignis.