Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Endzustand sei nicht per 30. November 2022 eingetreten, habe sie doch auch nach diesem Zeitpunkt nach wie vor Physiotherapie in Anspruch genommen, mit dem Ziel, die Beweglichkeit zu verbessern (Beschwerde S. 19). Der Umstand, dass sie von weiterer Physiotherapie nach wie vor hätte profitieren können, genügt praxisgemäss indes nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundes- -9-