6.4. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin spätestens per 30. November 2022 vom Erreichen des Endzustandes (Art. 19 UVG; vgl. E. 3.2) ausgegangen ist. Gemäss Dr. med. E._____ war der Endzustand bereits spätestens per 17. Juni 2022 erreicht, da seit dem Bericht des Spitals R._____ vom selben Datum (VB M47) keine Besserung mehr berichtet worden sei (VB M53 S. 9). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Endzustand sei nicht per 30. November 2022 eingetreten, habe sie doch auch nach diesem Zeitpunkt nach wie vor Physiotherapie in Anspruch genommen, mit dem Ziel, die Beweglichkeit zu verbessern (Beschwerde S. 19).