6.3. Dr. med. E._____ begründete im Weiteren auch, weshalb die von der Beschwerdeführerin nebst den Einschränkungen an ihrem rechten Sprunggelenk zusätzlich geltend gemachten Beschwerden nicht in einem Kausalzusammenhang zum vorliegend fraglichen Unfallereignis vom 23. Februar 2021 stehen. In Anbetracht des nahezu ungestörten Bewegungsausmasses und der symmetrischen Beinlänge mit geringer Valgusdeformität könne keine sekundäre Komplikation für eventuelle Knie- oder Rückenbeschwerden erkannt werden (VB M53 S. 7).