Ferner definierte er für eine angepasste Tätigkeit ein Zumutbarkeitsprofil, welches insbesondere eine lange zeitliche sowie kraftausübende Belastung des Sprunggelenkes ausschloss (VB M46 S. 5). Diese Einschätzungen sind entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht "schlicht absurd" (Beschwerde S. 16), sondern schlüssig und nachvollziehbar. -8-