sondern lediglich eine geringgradige Einschränkung (VB M56 S 3). Aufgrund der Einschränkungen im rechten Sprunggelenk ging der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. D._____ denn auch davon aus, aufgrund der Beschwerden mit resultierender Belastungsinsuffizienz im rechten Sprunggelenk sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ferner definierte er für eine angepasste Tätigkeit ein Zumutbarkeitsprofil, welches insbesondere eine lange zeitliche sowie kraftausübende Belastung des Sprunggelenkes ausschloss (VB M46 S. 5).