4.2. Am 12. Juni 2023 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E._____ Stellung. Dieser führte namentlich aus, es bestünden keine Widersprüche zwischen dem von der IV-Stelle des Kantons Q._____ eingeholten SMAB-Gutachten vom 14. November 2022 und der Stellungnahme von Dr. med. D._____. Als eine ausschliesslich die Unfallfolgen berücksichtigende angepasste Tätigkeit gelte eine vorwiegend im Sitzen ausgeübte, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit selbst gewählter Positionswechsel. Eine solche Tätigkeit könne in vollem zeitlichem Umfang ohne leistungsmässige Einschränkungen ausgeübt werden.