Diese Belastung sei aufgrund der anhaltenden Beschwerden mit resultierender Belastungsinsuffizienz im rechten Sprunggelenk nicht zumutbar, sodass eine Anpassung der Tätigkeit erforderlich sei. Die ereigniskausale funktionelle Einschränkung und Schmerzsymptomatik im rechten Sprunggelenk sollte neben den zahlreichen anderen und vom Ereignis unabhängigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafstörung, Verminderung von Kraft, Energie und Lebendigkeit, vermehrte Introspektion, chronische Beschwerden der Wirbelsäule und des rechten Hüft-/Kniegelenkes, Reduktion des Allgemeinzustandes, etc.) bei der Evaluation einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden.