Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit könne in Anbetracht des chronifizierten multimodalen Beschwerdebildes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht werden, da eine vorwiegend stehende Tätigkeit, welche zusätzlich ein "schnelles Agieren" mit multiplen richtungswechselnden Bewegungen für die Sprunggelenke "hochbelastbar" sei. Diese Belastung sei aufgrund der anhaltenden Beschwerden mit resultierender Belastungsinsuffizienz im rechten Sprunggelenk nicht zumutbar, sodass eine Anpassung der Tätigkeit erforderlich sei.