2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. Februar 2021 ausgerichteten vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A189) zu Recht per 30. November 2022 eingestellt und ihr dabei eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen sowie einen Rentenanspruch verneint hat.