3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines IV- Grades von 100%, Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens 30% zu gewähren. 4. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine bidisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Fusschirurgie und Neurologie im Asim Basel zu initiieren. -3- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."