2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28.08.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 08.08.2023 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30.11.2022 hinaus die vollumfänglichen Taggeldleistungen nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen sowie die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten.