Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin vorübergehende Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 17. Juni 2022 per 30. Juni 2022 einstellte. Des Weiteren sprach sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Am 5. Januar 2023 zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Juni 2022 zurück.