3.3. Zusammengefasst erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin insgesamt als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für die Periode vom 3. Juni 2020 bis 13. April 2021 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Januar 2020 nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen zu tätigen haben, um alsdann ihre Leistungspflicht erneut zu beurteilen.