diesbezüglich in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2023 fest, eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 70 % sei aufgrund der damaligen Aktenlage zum Beurteilungszeitpunkt nicht plausibel, eine "geringere Arbeitsunfähigkeit aber durchaus möglich" gewesen (VB M44). Eine abschliessende Stellungnahme von Dr. med. B._____ zum genauen Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Periode vom 3. Juni 2020 bis 13. April 2021 fehlt indes, zumal ihr die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten in der Zeit nach der Beurteilung vom 9. Oktober 2021 bis zum Erlass das hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2024 keine entsprechend konkreten Fragen gestellt hat.