3.2.3. Aus demselben Grund kann indes auch der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach für den Zeitraum vom 3. Juni 2020 bis 13. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erstellt sei. Die Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med. B._____ vom 9. Oktober 2021 erlaubt einen solchen Schluss jedenfalls gerade nicht. Im Gegenteil hielt Dr. med. B._____ diesbezüglich in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2023 fest, eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 70 % sei aufgrund der damaligen Aktenlage zum Beurteilungszeitpunkt nicht plausibel, eine "geringere Arbeitsunfähigkeit aber durchaus möglich" gewesen (VB M44).