Auch trifft es entgegen der Annahme von Dr. med. C._____ vom 12. April 2023 gerade nicht zu, dass die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. B._____ in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2021 bezüglich Arbeitsunfähigkeit zum gleichen Schluss gekommen sei, hielt diese doch damals lediglich fest, in der Zeit vom 3. Juni 2020 bis 13. April 2021 habe die Arbeitsunfähigkeit maximal 70 % betragen (VB M36). Es handelt sich dabei um ein gegen unten offenes Maximalmass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2017 vom 9. April 2018 E. 4.1.3), von welchem Dr. med. C._____ zumindest für die Zeit vom 2. Juni bis 31.