Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Bereits deshalb kann vorliegend nicht auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. C._____ vom 8. April 2022 abgestellt werden. Auch trifft es entgegen der Annahme von Dr. med.