3.2.2. Es ergibt sich damit ohne Weiteres, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. C._____ vom 8. April 2022 im Wesentlichen auf den nachträglichen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Subjektive Klagen genügen indes nicht als Basis einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven -6-