Mit Schreiben vom 12. April 2023 hielt Dr. med. C._____ schliesslich fest, es sei "zu einer Lücke der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zwischen dem 14. April 2020 bis zum 31. März 2021 gekommen". Die Beschwerdeführerin habe sich während dieser Zeit bei anderen Institutionen in Behandlung befunden. Am 20. April 2021 habe sie gestützt auf Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten "die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ausgestellt". Die ihr gegenüber gemachten Angaben seien "damals plausibel" gewesen und hätten ferner mit der Beurteilung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. B._____ vom 9. Oktober 2021 übereingestimmt (VB M41).