ber 2021 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 10. Oktober 2023 Einsprache erhoben hatte, entschied die Beschwerdegegnerin zudem mit Verfügung vom 6. Juni 2024, dass bezüglich das Unfalls vom 7. Januar 2020 für den Zeitraum vom 3. Juni 2020 bis 13. April 2021 kein (rückwirkender) Anspruch auf ein Taggeld bestehe. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 ebenfalls Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen vom 10. Oktober 2023 und vom 5. Juli 2024 im vereinigten Verfahren ab.