1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie sich bei zwei Sturzereignissen vom 7. Januar 2020 und vom 27. September 2022 jeweils am Kopf verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesen beiden Unfällen und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall bezüglich des Unfalls vom 27. September 2022 gestützt auf eine Beurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med.