__ ist nämlich davon auszugehen, dass die einzige Anforderung an eine angepasste Tätigkeit ist, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf eine nahegelegene Toilette nutzen kann (vgl. VB 50 S. 3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Einschränkung des Tätigkeitsprofils, welche einen Abzug unter dem Merkmal "leidensbedingte Einschränkung" rechtfertigen würde.