Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Invaliditätsbemessung geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ausüben könne und der künftige Arbeitsplatz so eingerichtet sein müsse, dass er jederzeit und ungehindert Zugang zu einer sich in der Nähe befindenden Toilette habe. Es müsse akzeptiert werden, dass er im Falle von Schüben gar nicht zur Arbeit kommen könne und im Übrigen zwischen 4- und 12- mal täglich sofort die Arbeit unterbrechen und zur Toilette gehen können müsse. Aufgrund dieser Anforderungen an den künftigen Arbeitsplatz müsse angenommen werden, dass er einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen werde.