28 Abs. 1 lit. c IVG) – Invaliditätsgrad von 31 %. Weiter hielt sie fest, dass auch unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführten Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % kein Rentenanspruch entstehe (VB 62 S. 5).