gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 von einem Valideneinkommen von Fr. 96'081.00 aus. Das Invalideneinkommen errechnete sie anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und setzte dieses auf Fr. 66'000.00 fest. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errechnete sie per Februar 2023 einen – rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.