5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Invaliditätsgrades – nach einer 100%igen Invalidität ab dem 1. Januar 2022 – für die Zeit ab dem 1. Februar 2023 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 von einem Valideneinkommen von Fr. 96'081.00 aus.