Gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar ist. Nach Ablauf des Wartejahrs per 1. Januar 2022 bis zum 24. Oktober 2022 ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Seit dem 25. Oktober 2022 ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei welcher er bei Bedarf eine nahegelegene Toilette nutzen kann, zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 50 S. 2 ff.). -6-