4.2.2. Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 26. Oktober 2023 (VB 50), welche nach dem Dargelegten grundsätzlich eine beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers darstellt (vgl. E. 3. hiervor). So lagen RAD-Ärztin Dr. med. C._____ genügend Akten aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vor, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben (vgl. VB 50 S. 2 f.). Weiter basierte die Beurteilung auf einem feststehenden Sachverhalt, denn der behandelnde Arzt Dr. med. F.____