4.2. 4.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, weder die Berichte der Vertrauensärzte der Krankentaggeldversicherung noch andere in den Akten -5- angelegte medizinische Berichte würden die Qualität eines Gutachtens aufweisen. Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen seien für die Beurteilung seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht verwertbar (Beschwerde S. 4 f.).