2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50). Diese führte aus, beim Beschwerdeführer sei ein Morbus Crohn seit längerem bekannt. Dem Verlaufskonsilium bei Dr. med.