Den Akten sind keine diesbezüglichen anderslautenden ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen. Die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8) ist schliesslich bereits deshalb unbehelflich, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. E. 4.2. hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. 6.5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 19. August 2024 (VB 182) damit zu bestätigen.