6.4. Med. pract. B._____ kam unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Akten und der vom Beschwerdeführer aktenkundig und anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchungen vom 16. Juni 2020 beklagten Beschwerden sowie der dabei erhobenen Befunde und in Kenntnis der bildgebenden Unterlagen zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass ein chronisches Schmerzsyndrom zu diagnostizieren sei (VB 126 S. 4), aber dass kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bestehe (VB 126 S. 6). Den Akten sind keine diesbezüglichen anderslautenden ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen.