6.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. August 2024 (VB 182) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners med. pract. B._____ vom 17. Juni 2020. Med. pract. B._____ führte darin aus, bezüglich der klinischen sowie operativen Befunde bei keiner motorischen Verletzung (Lähmung) des Nervus ulnaris sowie bei nur leichtem Streckdefizit (um 20°) des PIP-Gelenkes des dritten Fingers links und nur leichten Bewegungseinschränkungen des linken Handgelenkes, erreiche der Integritätsschaden aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass (VB 126 S. 6).